Fehlalarm durch Brandmeldeanlage
(Einsatz-Nr. 67)


Fehlalarm
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Einsatzort Details

Grefrath, Am Waldrand
Datum 17.06.2012
Alarmierungszeit 01:41 Uhr
Alarmierungsart
eingesetzte Kräfte

Fahrzeugaufgebot
Fehlalarm

Einsatzbericht

Durch die böswillige Benutzung eines Druckknopfmelders wurde die Feuerwehr alarmiert.

Nachdem die Feuerwehr das Objekt begangen hat, wurde dem Betreiber die Einsatzstelle übergeben.

Mit im Einsatz war ein Streifenwagen der Polizei.

 

In diesem Zusammenhang:

§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
 
Quelle: Bundesmimisterium der Justiz
 
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Letzte Aktualisierung 21.09.2024 - 15:57 Uhr